Grundsätzlich muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden, es sei denn auf der Verordnung ist dringlicher Behandlungsbedarf angegeben, dann sollte innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung mit der Behandlung begonnen werden. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten können, kann ein späterer Behandlungsbeginn mit dem Arzt abgesprochen werden, sodass die Verordnung weiterhin Gültigkeit hat.
Da es immer einmal vorkommen kann, dass die Behandlung unterbrochen werden muss, etwa durch Krankheit oder Urlaub, darf die Verordnung unterbrochen werden.
Der Therapeut muss prüfen ob Fehler bei der Verordnung vorliegen. Daraufhin kann geklärt werden, ob Sie den verordnenden Arzt nochmals kontaktieren müssen. Für diesen Fall wird der Therapeut Ihnen ggf. eine kurze Information über die erforderlichen Änderungen mitgeben, sodass Sie Ihre Behandlung nach der notwendigen Korrektur mit der aktualisierten Verordnung beginnen können. Manche Änderungen können auch erst im Laufe der Behandlung eingeholt werden.
Jeder Versicherte über 18 Jahren ist grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Der anfallende Betrag (10 Euro Rezeptgebühr + 10-prozentiger Anteil der Behandlungskosten) wird mit der ersten therapeutischen Behandlung fällig. Der Therapeut wird Ihnen darüber eine Quittung ausstellen.
Ausgenommen von der Zuzahlungspflicht sind alle Personen unter 18 Jahren sowie Patienten mit einem Befreiungsausweis.
Zahlungen sind in bar oder mit EC-Karte möglich.
Sie können persönlich bei uns zur Anmeldung vorbeikommen. Bitte bringen Sie dazu Ihre Verordnung, ggf. einen Operations- oder Arztbericht, Ihre Chipkarte und ggf. Ihren Befreiungsausweis mit.
Es ist auch möglich Termine telefonisch zu vereinbaren. Bitte halten Sie dabei Ihre Verordnung am Telefon bereit.
Gern können Sie uns auch eine E-Mail mit Ihren Verordnungsdaten und Ihrer Telefonnummer schicken. Wir rufen Sie dann zur Terminvereinbarung an.
Bitte klären Sie kurzfristige Terminänderungen oder Stornierungen ausschließlich telefonisch.
Es kann immer passieren, dass man einen Termin verpasst. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir Ihnen verpasste Termine in Rechnung stellen müssen, da der jeweilige Termin ausschließlich für Sie freigehalten wurde.
Wenn Sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen, kann Ihnen die Behandlung gemäß § 615 BGB privat in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Ausfallgebühr bemessen wir nach der Vergütung, die wir von der Krankenkasse für diese Behandlung bekommen hätten.
Kulanzregelungen sind in Ausnahmefällen möglich.
Die Vergütung für eine Behandlung auf Basis einer privatärztlichen Verordnung beruht auf einem Behandlungsvertrag, der zwischen Ihnen und dem Therapeuten vereinbart wird. Verbindliche Vorgaben für die Vergütung von Heilbehandlungsmethoden gibt es nicht.
Der Therapeut rechnet auf Grundlage des Behandlungsvertrags direkt mit Ihnen ab. Die Kostenerstattung durch eine private Krankenversicherung oder durch eine Beihilfestelle ist hiervon unabhängig.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben neben einem Anspruch auf ärztliche Behandlung u.a. auch Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln (§32 SGB V). Die Verordnung von Heilmitteln ist komplex und für Ärzte mit Risiken verbunden: Auch wenn noch Luft im Budget ist, sind sie nicht sicher vor der persönlichen wirtschaftlichen Haftung. Denn Verordnungen müssen nach den Kriterien der Krankenkassen "wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig" sein. Manche Ärzte möchten sich dem Risiko eines Regresses nicht aussetzen und verordnen deshalb so wenig Heilmittel wie möglich.
Das wiederum ist in der Gesamtbetrachtung keine gute Strategie, denn das Budget, das Ärzten für die Verordnung von Heilmitteln zur Verfügung steht, wird jährlich mit den Kassen neu verhandelt. Basis für die Verhandlung ist in der Regel die zur Verfügung stehende Summe des Vorjahres. Sinkt diese, verschlechtern sich die Argumente für die Aushandlung eines höheren Budgets.
Sprechen Sie noch einmal mit Ihrem Arzt, in manchen Fällen sind Verordnungen möglich, die außerhalb des Budgets von Ärzten liegen, sogenannter langfristiger oder besonderer Verordnungsbedarf.
Eine Frage, die Sie sich als Patient oder Angehöriger vielleicht auch schon gestellt haben, und eine Frage, die wir Therapeuten sehr häufig zu beantworten haben. Ein Beispiel: In der Physiotherapie sorgen wir dafür, dass Ihre Finger beweglich werden oder bleiben. Mit der Ergotherapie erreichen wir, dass Sie wieder mit Ihren Fingern schreiben können.
Der Unterschied liegt in der Zielsetzung und dem funktionsorientierten Ansatz in der Physiotherapie und dem handlungsorientierten Ansatz in der Ergotherapie. Die beiden Therapieformen können aufeinander aufbauen haben aber auch viele Gemeinsamkeiten.
Ja, durch die Zusatzausbildung „sektoraler Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie“ dürfen wir Sie auch ohne ärztliche Verordnung behandeln. Sie können bei Akutbeschwerden direkt einen Termin bei uns vereinbaren.
Die Preise für unsere ausführliche Beratung und Behandlung finden Sie in unserem Praxisaushang.
Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, die Anschlussbehandlung eines Patienten mithilfe des Entlassmanagements proaktiv vorzubereiten. Dazu ist es notwendig, dass die Patienten vom Krankenhaus entsprechend beraten und informiert werden und bereits vor Entlassung Behandlungstermine in der ambulanten Therapiepraxis vereinbart werden und nicht erst am Entlasstag.
Denn eine Verordnung des Entlassmanagements ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung zu beginnen und muss bis 12 Tage nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die nicht innerhalb von 12 Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungen verfallen. Vereinbaren Sie also bereits während, noch besser vor Ihrem geplanten Krankenhausaufenthalt Termine in Ihrer Therapiepraxis, um einen fristgerechten Behandlungsbeginn zu gewährleisten.
Ihre Zuzahlung ist abhängig von der Vergütung, die uns von den Krankenkassen für Ihre Behandlung gezahlt wird. Steigt die Vergütung für unsere Leistung, steigt auch Ihr Zuzahlungsbeitrag. Vergütungserhöhungen sind notwendig um auf steigende Kosten zu reagieren, eine zeitgemäße und fachlich fundierte Therapie durch Aus- und Weiterbildungen zu gewährleisten und natürlich um die Arbeit der Therapeuten wertzuschätzen.
Sollten Sie sich eine Heilmittelbehandlung aufgrund der Zuzahlung nicht leisten können, sprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse über eine mögliche Befreiung.
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